Betroffenen Mitbürgern Hilfestellungen für ein weitgehend selbständiges Leben anzubieten ist der Zweck des Vereins,
wobei sich folgende Arbeitsschwerpunkte gebildet haben:
- Betreutes Wohnen
- Ambulante Pflege
- Arbeit und tagesstrukturierende Beschäftigung
- Freizeitveranstaltungen und Urlaub
Durch die vielfältigen Angebote, die sowohl einzeln wie auch kombiniert in Anspruch genommen werden können, und die Zusammenarbeit mit Kostenträgern und anderen Anbietern soll erreicht werden, die Unterbringung in stationären Einrichtungen zu vermeiden.
Die Satzung des Vereins
§1
Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen "Förderkreis Wohnen-Arbeit-Freizeit e.V." Er ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichtes Gütersloh eingetragener Verein. Sitz des Vereins ist Gütersloh.
§2
Zweck des Vereins
Der Verein "Förderkreis Wohnen-Arbeit-Freizeit e.V." hat den Zweck, Menschen in seelischen und sozialen Krisen durch psychosoziale und sozitherapeutischen Hilfen zu rehabilitieren. Er strebt dieses Ziel an durch:
- 1) Gründung von beschützten Wohnungen,
- 2) begleitende Hilfen bei der Eingliederung ins Erwerbleben und
- 3) Freizeitgestaltung
§3
Gemeinnützigkeit
- 1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar, gemeinnützige Zwecke im Sinne der Aufgabenordnung von 1977, §§ 52 ff.
- 2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- 3) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- 4) Es darf keine Person duch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßi hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Mittel
Die Erreichung seines ZWeckes notwendigen Mittel erwirbt der Verein durch:
1) Spenden
2) Mitgliedsbeiträge,
3) Öffentliche Zuwendungen.
§5
Mitgliedschaft
1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand des Vereins schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme in den Verein "Förderkreis Wohnen-Arbeit-Freizeit e.V." entscheidet der Vorstand.
3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Der Vorstand kann ein Mitglied, das dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt ausschließen; er teilt den Ausschluss dem Mitglied schriftlich mit. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Das betroffene Mitglied hat das Recht, gegen den Ausschluss Widerspruch einzulegen, über den die Mitgliedsversammlung entscheidet.
§6
Der Beitrag
Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt.
Der Vorstand ist ermächtigt, im Einzelfall Beiträge zu ermäßigen, zu studen oder zu erlassen.
§7
Das Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§9
Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes führen die Geschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers.
3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§10
Vertretung des Vereins
1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
2) Der 1. Vorsitzende des Vorstandes ist jeweils gemeinsam mit einem Mitglied des Vorstandes vertretungsberechtigt.
§11
Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist in je3dem Rechnungsjahr einzuberufen.
2) Der Vorstand bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Die Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung erweitert werden. Der Vorsitzenden des Vorstandes beruft die Mitgleiderversammlung schriftlich mit einer Frist von 10 Tagen unter Mitteilung des TAgesordnung ein. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt ein mit einfacher MEhrheit gewähltes anwesendes Mitglied des Vereins.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des ZWeckes und der Gründe schriftlich beantragt wird.
4) Jedes Mitglied des Vereins ist in der Mitgliederversammlung mit einer Stimme stimmberechtigt. Bei den Beschlüssen nach § 12 Nr. 3 und 4 sind die Mitglieder des Vorstandes nicht stimmberechtigt.
5) Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigunten. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
6) Eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten ist zur Beschlussfassung über Satzungsveränderungen und über die Auflösung des VEreins mit der MAßgabe erforderlich, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vereins anwesend sein müssen. Ist diese Mitgliederzahl nicht anwesend, wird die Mitgliederversammlung unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Einladungsfrist, erneut einberufen; sie ist dann unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig. Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, setzen im übrigen die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes vorraus, sofern die Gemeinnützigkeit des Vereins gewährt bleiben soll.
§12
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen:
1) die Wahl des Vorstandes,
2) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
3) die Wahl der Rechnungsprüfer und die Genehmigung der Rechnungsprüfung,
4) die Entlastung des Vorstandes,
5) die Entscheidung über die Tagesordnung und
6) die Zeile und Aufgaben für das auf die Mitgliederversammlung erfolgte Jahr zu beschließen
§13
Niederschriften
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Beschlüsse der Versammlung und das Ergebnis der Abstimmung festgehalten werden. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§14
Jahreshaushalt
Der Vorstand stellt einen Jahreshaushalt auf. Er beschließt darüber und über die Verwendung der für die ZWecke des Vereins verfügbaren Mittel mit einfacher Mehrheit. Ergibt sich bei dem Beschluss keine Mehrheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes.
§15
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Satzung ist errichtet in Gütersloh, den 26.10.1978